In der Wertermittlungsverordnung (WertV) sind neben den Hinweisen zur Beachtung des Zustands und der Entwicklung von Grund und Boden und der allgemeinen Wertverhältnisse die zur Wertermittlung anzuwendenden Verfahren gesetzlich geregelt.
Insbesondere sind dies folgende Verfahren:
Vergleichswertverfahren (§ 15 ImmoWertV) zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder eines Reihenhauses unter Heranziehung bereits gezahlter Kaufpreise für vergleichbare Grundstücke soweit diese mit dem Bewertungsobjekt hinreichend übereinstimmen, vergleichbar sind oder Vergleichsfaktoren und Indexreihen vorhanden sind.
Ertragswertverfahren (§ 17 – 20 ImmoWertV) zur Ermittlung des Verkehrswerts von auf einem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen. Die Anwendung des Ertragswertverfahrens erfolgt überwiegend zur Bewertung von Grundstücken, bei denen der Ertrag im Vordergrund steht, wie z. B. bei Mehrfamilien-Wohnhäusern, gewerblich genutzten Grundstücken sowie Geschäftsgrundstücken, Spezialimmobilien.
Sachwertverfahren (§21 – 23 ImmoWertV) zur Ermittlung des Verkehrswerts von auf einem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen, wie Gebäuden, Außenanlagen und besonderen wertbeeinflussenden Einrichtungen.
Das Sachwertverfahren findet überwiegend Anwendung zur Wertermittlung von privat genutzten Gebäuden, wie z.B. Ein- und Zweifamilienhäusern.